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Widerrufsrecht für Maklerverträge

Seit dem 13. Juni 2014 gilt das Widerrufsrecht für Maklerverträge in Umsetzung der EU-Verbraucherrechtrichtlinie (VRRL).

 

Was ist neu am Widerrufsrecht für Maklerverträge?

Das Gesetz bezieht sich in erster Linie auf sogenannte Fernabsatzverträge. Das sind Verträge, die durch Briefwechsel, E-Mails oder Telefonate angebahnt werden. Eine Kontaktaufnahme zum Makler findet oft über genau diese Wege statt. Aus diesem Grund sind auch Maklerverträge betroffen.

 

Wann genau kommt ein Maklervertrag zustande?

Ein Maklerkunde meldet sich telefonisch oder per Email auf das Online-Exposé für ein Miet- oder Kaufobjekt über ein Internetportals bei seinem Makler. Er nimmt damit ein konkretes Angebot zur Immobilienvermittlung in Anspruch und deshalb kommt ein Maklervertrag zustande.

 

Was kostet ein Maklervertrag?

Der Maklervertrag an sich ist kostenfrei, da Makler auf Erfolgsbasis arbeiten. Erst wenn es zum Abschluss eines Miet- oder Kaufvertrages kommt, wird eine Courtage bzw. Provision fällig.

 

Wozu braucht man ein Widerrufsrecht?

Verträge müssen nicht immer schriftlich geschlossen werden. Sie kommen oft durch gegenseitiges Einvernehmen zustande. Vielen Maklerkunden war das nicht klar. Genau deshalb ist jeder Maklerkunde (Verbraucher) darüber zu belehren, dass ein Maklervertrag zustande gekommen ist und ihm ein Widerrufsrecht mit 14tägiger Widerrufsfrist zusteht.

 

Müssen beide Parteien die 14tägige Widerrufsfrist abwarten?

Für den Makler wäre das sinnvoll. Denn wird er innerhalb der 14tägigen Widerrufsfrist tätig, kann er seinen Anspruch auf Provision verlieren, weil der Maklerkunde den Maklervertrag innerhalb der Widerrufsfrist sanktionslos kündigen kann.

 

Was ist zu tun, wenn der Maklerkunde dringend weitere Informationen und einen Besichtigungstermin benötigt?

Der Makler darf nicht in die Rechte seines Kunden eingreifen. Damit der Maklerkunde schon vor Ablauf der 14tägigen Widerrufsfrist weitergehende Informationen zum Objekt, Besichtigungstermine, Beratung, Verträge.. usw. erhalten kann, muss er selbst tätig werden.

Der Maklerkunde muss dem Makler schriftlich (Brief, Email, Fax) mitteilen, dass er sofort, also vor Ablauf der Widerrufsfrist mit seiner Vermittlungstätigkeit anfangen soll.

Auch jetzt fällt eine Provision selbstverständlich erst dann an, wenn das Objekt tatsächlich gekauft bzw. gemietet wird, also wenn ein Kauf- oder Mietvertrag abgeschlossen wird.